Satzung

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Bunte Hunde Wald e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in 93192 Wald

    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts- Registergericht Regensburg eingetragen.

    5. Der Verwaltungssitz ist gleichzeitig Wohnort des 1. Vorsitzenden (§24 BGB).

    6. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

     

    § 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Zweck des Vereines ist die Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses von Hundehaltern mit Rassehunden und Mischlingen.

    3. Der Satzungszweck sowie die Förderung der Allgemeinheit wird verwirklicht durch die Förderung des Tierschutzes, und zwar insbesondere durch:

    1. Förderung der artgerechten Haltung, Erziehung und sportlichen Ausbildung aller Hunde, insbesondere von Begleithunden auf Breitenbasis.
    2. Mitarbeit bei gesetzlichen Regelungen für die Hundehaltung.
    3. Förderung des Hundesports
    4. Betreuung und Beratung in allen Hunde-Fragen, in sportlicher Hinsicht, bezüglich Haltung und Behandlung.
    5. Überlassung von Informationen zu Haltung, Erziehung und Ausbildung
    6. Förderung der Beziehung Mensch/Hund einschließlich der Jugendarbeit.
    7. Durchführung von Tagungen mit Wissenschaft, Tiermedizin, Kynologen zur Information und Ausbildung.

     

    4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus Einnahmen und Spenden werden ausnahmslos Leistungen für den Vereinszweck finanziert. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellt Sachleistungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

     

    §3 Vereinsordnungen

    1. Um einen ordnungsgemässen Ablauf des Vereinsbetriebes zu sichern, können entsprechende Vereinsordnungen aufgestellt werden. Diese werden am „schwarzen Brett“ ausgehängt.

    2. Die Vereinsordnungen werden durch die Vorstandschaft aufgestellt.

     

    §4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft ist jedem Hundefreund und Hundehalter möglich (unabhängig ob Halter eines Rassehundes oder Mischlings), der Interesse an einem störungsfreien Übungs- und Vereinsbetrieb hat und die Vereinsordnung(en) lt. Aushang anerkennt.

    2. Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme kann durch den Vorstand aus den selben Gründen, die zu einem Ausschluß führen, abgelehnt werden, insbesondere, wenn vereinsfremde Zwecke verfolgt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

    3. Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Tod
    2. Austritt
      Er ist nur zum Schluß eines Vereinsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis späterstens 30. September mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahrs zu erfolgen.

    3. Ausschluß
      Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln des Hundesports , bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und Interesses des Vereins, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.

    4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung in vier Wochen Abstand durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die dritte Mahnung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein. Wird innerhalb der folgenden zwei Wochen kein Zahlungseingang festgestellt, wird die Mitgliedschaft gestrichen.

     

    §5 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

     

    § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahres.

    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    3. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

     

    § 7 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand (1. und 2. Vorsitzende/r)
    3. der Vereinsausschuss

    Der Vorstand und der Vereinsausschuss bilden gemeinsam die Vorstandschaft

     

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt. Anträge sind bis 31. Ok-tober des Vorjahres einzureichen.

    Zu dieser Versammlung hat die Vorstandschaft alle Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung über Internet und Aushang am „schwarzen Brett“ auf dem Gelände des Hundeplatzes einzuladen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn

    1. die Vorstandschaft dies beschließt
      oder
    2. mindestens zwei Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher über Internet und Aushang am „schwarzen Brett“ auf dem Gelände des Hundeplatzes.

    4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese der 2. Vorsitzende.

    5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:

    1. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. Bericht des Vorstandes
    3. Bericht des Kassiers
    4. Bericht des Kassenprüfers
    5. Turnusgemässe Entlastung der Vorstandschaft
    6. Neuwahlen
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    6. In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

    7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die nicht fristgerecht vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen, kann nur mit Zustimmung der Vorstandschaft abgestimmt werden.

    8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

    9. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung.

    10. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom die/der 1. Vorsitzende/n und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 9 Vorstand

    Die Vorstand besteht aus:

    1. Ersten Vorsitzenden
    2. Zweiten Vorsitzenden

     

    §10 Vereinsausschuss/Vorstandschaft

    1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

    1. Kassier
    2. Schriftführer
    3. drei Beisitzer

    2. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend ist; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    3. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

    4. Erster Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach aussen zu vertreten..Über das Istvermögen verfügt der/die 1. Vorsitzende/r jeweils alleine, jedoch nur bis 500,- €. Höhere Ausgaben erfordern einen Beschluss der Vorstandschaft.

    5. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Vorstand-schaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands.- bzw Vereinsausschussmitglied hinzuzuwählen.

    Scheidet der Vorstand aus, ist der Vereinsausschuss bis zur Neuwahl gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

    6. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht ein Mitglied schriftliche und geheime Wahl fordert.

    7. Der Vorstand ist ermächtigt, bei der Satzung redaktionelle Änderungen vornehmen zu können.

    8. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in einem Dachverband an. Die Vorstandschaft entscheidet sich für den Dachverband, welcher den Interessen des Vereins gerecht wird.

     

    § 11 Protokoll

    Über Vorstands- und Vorstandschaftssitzungen und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Diese sind vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

     

    § 12 Kassenprüfer

    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

     

    § 13 Haftung

    Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden aus dem Übungsbetrieb.

     

    § 14 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnug dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

    2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn von ¾ der Mitglieder ein schriftlicher Antrag vorliegt.

    3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

    4. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Auflösung kann hier wiederum nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

    5. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

    6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 93192 Wald, die es umittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    §15 Schlussbestimmungen

    1. Die Satzung tritt nach Genehmigung ( bei Änderung durch Genehmigung der Änderung) und Eintragung im Registergericht in Kraft.

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